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   VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21   

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VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21 (https://dejure.org/2021,49657)
VG Hannover, Entscheidung vom 05.10.2021 - 6 A 162/21 (https://dejure.org/2021,49657)
VG Hannover, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - 6 A 162/21 (https://dejure.org/2021,49657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs 3 S 1 NotSan-AprV; § 16 NotSan-AprV; § 5 Abs 3 S 3 Halbs 1 NotSan-AprV; § 9 NotSan-AprV
    Anwesenheitspflicht; Bestimmung der Fachprüfer; Beteiligungs- und Fragerecht; fachliche Eignung; fachliche Qualifikation; Maximale Anzahl von Prüflingen; mündliche Prüfung; mündlicher Teil; Notfallsanitäter; verfassungskonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Die Feststellung des Nichtbestehens ist demzufolge geboten, wenn der Prüfling einen Prüfungsteil nicht besteht (vgl. zur staatlichen Ergänzungsprüfung: BVerwG, U. v. 28.10.2020 - 6 C 8/19 -, juris).

    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nur dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12; B. v. 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris Rn. 4).

    Diese verstößt gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, weil sie die konkrete Anzahl der Prüfer nicht rechtssatzmäßig festlegt, sondern in § 16 Abs. 4 S. 1 NotSan-APrV bestimmt, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich von "mindestens" zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet wird (vgl. zur staatlichen Ergänzungsprüfung: BVerwG, U. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Differenzierung zwischen dem Prüfungsausschuss und der konkret eingesetzten Prüfungskommission vorgenommen (BVerwG, U. v. 28.10.2020, aaO.).

    40 Zur staatlichen Ergänzungsprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht eine Anwesenheitspflicht der oder des Vorsitzenden aus ihren oder seinen Aufgaben während der mündlichen und der praktischen Prüfung hergeleitet: Die gemeinsame Bewertung mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern und das Stichentscheidungsrecht (§ 18 Abs. 3 NotSan-APrV) im Fall der mündlichen Prüfung sowie das Stichentscheidungsrecht (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 5 NotSan-APrV) im Fall der praktischen Prüfung erfordern eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 3 NotSan-APrV dahingehend, dass die oder der Vorsitzende zur Anwesenheit während der jeweiligen Prüfung verpflichtet ist (BVerwG, U. v. 28.10.2020 - 6 C 8/19 - Rn. 17 ff., juris).

    Vorliegend geht es jedoch nicht um die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, sondern um die Zusammensetzung der konkreten Prüfungskommission, also der zur Abnahme der konkreten Prüfung bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2020 - 6 C 8/19 - Rn. 16, juris,).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. jeweils m.w.N.).

    Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, ist die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein; ihre Bestimmung darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 15 und 17).

    Dabei hat sich die Übergangsregelung sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 33).

    Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass die NotSan-APrV nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 (6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202), in dem es das Erfordernis der rechtssatzmäßigen Festlegung der Prüferzahl postuliert hat, im November 2020 geändert wurde.

  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nur dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12; B. v. 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Der Prüfungsbehörde wird damit zugleich die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation eröffnet (BVerwG, B. v. 18.08.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3 mwN, U. v. 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, juris Rn. 24, U. v. 07.10.1988 - 7 C 8.88 - juris, Rn. 11, jeweils zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer nachträglichen Prüfungsunfähigkeit).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Dabei hat sich die Übergangsregelung sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Der Prüfungsbehörde wird damit zugleich die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation eröffnet (BVerwG, B. v. 18.08.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3 mwN, U. v. 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, juris Rn. 24, U. v. 07.10.1988 - 7 C 8.88 - juris, Rn. 11, jeweils zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer nachträglichen Prüfungsunfähigkeit).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 24.10

    Prüfungsverfahren; Rüge der falschen Berechnung der Abgabefrist

    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Der Prüfungsbehörde wird damit zugleich die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation eröffnet (BVerwG, B. v. 18.08.2010 - 6 B 24.10 -, juris Rn. 3 mwN, U. v. 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, juris Rn. 24, U. v. 07.10.1988 - 7 C 8.88 - juris, Rn. 11, jeweils zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer nachträglichen Prüfungsunfähigkeit).
  • BVerwG, 18.06.1981 - 7 CB 22.81
    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Sowohl das Wesen einer Prüfung als auch das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verlangen, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 -, BVerwG, B. v. 18.06.1981 - 7 CB 22/81 -, juris).
  • BVerwG, 02.04.1979 - 7 B 61.79
    Auszug aus VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21
    Sowohl das Wesen einer Prüfung als auch das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verlangen, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 -, BVerwG, B. v. 18.06.1981 - 7 CB 22/81 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1989 - 22 A 688/88
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22

    Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige

    § 5 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 NotSan-APrV ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsitzende im gesamten mündlichen Teil der Prüfung zur Anwesenheit verpflichtet ist (a.A. VG Hannover, Urteil vom 05.10.2021 - 6 A 162/21 -, juris).

    Zur Anwesenheitspflicht des Prüfungsvorsitzenden in allen Prüfungsteilen verweist die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover im Urteil vom 05.10.2021 (6 A 162/21).

    Insbesondere ist § 5 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 NotSan-APrV entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsitzende im gesamten mündlichen Teil der Prüfung zur Anwesenheit verpflichtet ist (a.A. VG Hannover, Urteil vom 05.10.2021 - 6 A 162/21 -, juris Rn. 38 ff.).

    Aus dem - speziell im Rahmen des mündlichen Teils der Prüfung vorgesehenen - Beteiligungs- und Fragerecht des Vorsitzenden (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV) folgt nichts Anderes (a.A. VG Hannover, 05.10.2021, a.a.O., juris Rn. 42 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 05.10.2021 (a.a.O., juris) angenommen, der Vorsitzende könne sein Beteiligungs- und Fragerecht nur dann unter Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge sachgerecht ausüben, wenn er im mündlichen Teil bei allen Themenbereichen anwesend sei.

  • BVerwG, 21.11.2023 - 6 B 11.23

    Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter

    Die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. Juni 2022 - 14 A 2410/21 - sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Oktober 2021 - 6 A 162/21 - ab.
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